Am 2.11.2021 erfolgte die Kundmachung der 1. Novelle der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung, die mit 8.11.2021 in Kraft tritt. Hervorzuheben ist, dass folgende Nachweise nicht mehr als 3G-Nachweis gültig sind:
- Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf
- Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist
Außerdem entfällt die bisher vorgesehene Möglichkeit der Durchführung eines SARS-CoV-2 Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht der Betreiberin/des Betreibers z.B. einer Krankenanstalt oder eines sonstigen Ortes, an dem eine Gesundheitsdienstleistung erbracht wird.
Ausnahme:
Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises gilt nicht für Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können. In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.