2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (26.12.2020 – 4.1.2021)

In diesem Jahr wurde vor allem im Verordnungsweg diverse Verhaltensge- und -verbote in unterschiedlicher Ausprägung gegen die Verbreitung von COVID-19 angeordnet.

Für den Zeitraum 26.12.2020 bis 4.1.2021 gilt die 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung. Diese ordnet im Bereich der ärztlichen Berufsausübung Folgendes an:

Für Ärzte gilt die Ausgangsbeschränkung bei Ausübung ihres Berufes nicht. Auch nicht bezüglich einer etwaigen Ausübung eines Gewerbes zum Verkauf von Medizinprodukten, Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln. Auch gestattet ist die Erbringung anderer als ärztlicher Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, egal ob die Angehörigen dieser Berufsgruppen beim niedergelassenen Arzt angestellt sind oder die Tätigkeit freiberuflich erbringen. Ebenso gilt für Patienten zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen die Ausgangsbeschränkung nicht.

Gegenüber Mitarbeitern:

Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist 1) zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und 2) in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnamen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Maßnahmen wie das Bilden von festen Teams.

Gegenüber Patienten:

Beim Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten und sogenannten sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden (das sind v.a. Ordinationen) gilt, dass Patienten grundsätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen müssen (ausgenommen Patienten unter sechs Jahren und Patienten, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann und dies durch ein ärztliches Attest nachweisen können). Ärzte sowie Angehörige der anderen Gesundheits- und Pflegeberufe samt deren Mitarbeitern und auch nichtmedizinische externe Dienstleister haben jeweils bei Patienten- und Besucherkontakt, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Wenn auf Grund der Eigenart der Dienstleistung entweder der Mindestabstand von einem Meter und/oder vom Patienten das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden kann, ist die ärztliche Tätigkeit bzw. die Tätigkeit des Gesundheits- und Pflegedienstleisters am Patienten zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (v.a. Einhaltung der Hygienemaßnahmen). Außerdem darf pro 10 Quadratmeter der für Patienten zugänglichen Bereiche nur ein Patient zugelassen werden.

Besonderheit bettenführende Krankenanstalt und bettenführende Kuranstalt:

Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt und einer bettenführenden Kuranstalt darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn für diese einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn 1) jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion und 2) auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Stehen die angesprochenen Tests nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung, darf der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt und einer bettenführenden Kuranstalt Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP 2 ohne Ausatemventil oder jeweils eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske tragen.

Stand 23.12.2020

 

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