I. Ordinationsinhaber/innen und -mitarbeiter/innen
3-G-Nachweis
Ordinationsbetreiber und -mitarbeiter haben einen der folgenden 3-G-Nachweise zu erbringen:
- Testnachweis
- a. Negativer Antigentest zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt, oder
- b. negativer Antigentest durch eine befugte Stelle, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt, oder
- c. negativer PCR-Test durch eine befugte Stelle, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegt, oder
- d. negativer Test gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (Corona-Testpass).
- Impfnachweis
- a. Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder
- b. Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (Janssen), wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
- c. Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder
- d. weitere Impfung (impfstoffabhängig 2. bzw. 3. Dosis), wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der zuvor genannten Punkte a, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen,
- Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
- Nachweis neutralisierender Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist,
- Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.
Als Impf-, Genesungs- oder Testnachweise kommen sowohl schriftliche Nachweise ohne QR-Code (z.B. ärztliche Zeugnisse) in Betracht als auch die Zertifikate des grünen Passes (mit QR-Code).
Sofern der 3-G-Nachweis lediglich mittels Antigen- oder PCR-Test erbracht wird (nicht geimpft oder genesen), ist dieser alle sieben Tage zu erneuern.
Maskenpflicht
Für Ordinationsmitarbeiter/innen gilt weiterhin die bisher geltende Maskenpflicht. Welche Art von Maske (einfacher Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske ohne Ausatemventil) zu tragen ist, hängt vom vorgelegten Nachweis ab:
- Ordinationsmitarbeiter/innen, die einen gültigen Impf- oder Genesungsnachweis vorweisen können, müssen nur eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (einfacher Mund-Nasen-Schutz) tragen.
- Ordinationsmitarbeiter/innen, die einen Antigen- oder PCR-Test-Nachweis vorweisen, müssen für die Dauer der Gültigkeit des vorgelegten Nachweises (Gültigkeitsdauer siehe oben: 24 oder 72 Stunden) lediglich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (einfacher Mund-Nasen-Schutz), nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des vorgelegten Nachweises bei Patientenkontakt eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen.
Visiten in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
Bei Visiten in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe müssen sowohl ein 3-G-Nachweis erbracht werden als auch eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil getragen werden.
II. Patienten und Begleitpersonen
Für Patientinnen/Patienten und Begleitpersonen besteht in Ordinationen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil. Sie müssen jedoch keinen 3-G-Nachweis erbringen.
Ausnahmen von der Maskenpflicht:
- Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr müssen weder Mund-Nasen-Schutz noch FFP2-Maske zu tragen.
- Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen anstatt einer FFP2-Maske auch einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen.
- Schwangere dürfen anstatt einer FFP2-Makse einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen.
- Kann einer Person das Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil nicht zugemutet werden, darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden (einfacher Mund-Nasen-Schutz). Sofern der Person auch dies nicht zumutbar ist, darf eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig (von den Ohren bis deutlich unter das Kinn) abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (z.B. Face-Shield) getragen werden. Sofern auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eines Mund-Nasen-Schutzes oder eines Face-Shields nicht zugemutet werden kann sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft sind durch eine ärztliche Bestätigung von einer/m in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztin/Arzt nachzuweisen. Bei ärztlichen Attesten ist die Prüfung der abgestuften Zumutbarkeit zum Tragen einer FFP2-Maske, eines Mund-Nasen-Schutzes, eines Face-Shields oder die gänzliche Unzumutbarkeit des Tragens einer Schutzvorrichtung festzuhalten.
III. Kranken- und Kuranstalten
Für Mitarbeiter/innenvon Kranken- und Kuranstalten gilt das oben zu „Ordinationsinhaber/innen und -mitarbeiter/innen“ Ausgeführte.
Externe Dienstleister/innen, Patientinnen/en und Besucher/innen haben einen 3-G-Nachweis (siehe oben) zu erbringen und eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen.