Die 3. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung, deren Kundmachung am 16.12.2020 erfolgte und die mit 17.12.2020 in Kraft getreten ist, umfasst u.a. zusätzlichen Maßnahmen für den Bereich der Alten- und Pflegeheime (§ 10 Abs 4):
Ab dem 18.12.2020 haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen bei Kontakt mit Bewohnerinnen/Bewohnern Atemschutzmasken der Schutzklasse FFP-2 oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen. Weiters haben verbindliche Testungen für alle Mitarbeiter/innen zweimal pro Woche stattzufinden (derzeit einmal). Alle Besucher/innen müssen o.g. Schutzmasken tragen sowie ein aktuelles negatives Covid-19-Testergebnis vorweisen.
Für Orte der beruflichen Tätigkeit (§ 6) gilt das verpflichtende Tragen eines Mund- und Nasenschutzes am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen, sobald sich in einem Raum ohne Schutzvorrichtungen (z.B. Trennwand) mehr als eine Person gleichzeitig aufhält.