Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr
- Die Zweitimpfung gilt nur mehr 180 Tage bzw. bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage als 1G-Nachweis.
- Eine Impfung nach einer Genesung gilt ebenso nur mehr 180 Tage als 1G-Nachweis.
- Bei einer Booster-Impfung müssen darüber hinaus nur mehr 90 Tage seit der vorhergehenden Impfung verstrichen sein.
- Personen, die über eine Zweitimpfung und über einen Absonderungsbescheid verfügen, sind nunmehr jenen Personen gleichgestellt, die bereits eine Booster-Impfung erhalten haben.
Orte zur Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen
- Wie bisher gilt 2,5G (Geimpft, Genesen oder Getestet), bei positivem Testergebnis können Mitarbeiter/innen eingelassen werden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion und keine Ansteckungsgefahr aufgrund medizinischer Laborbefunde (CT-Wert >30) vorliegen.
- Antigentests zur Eigenanwendung sind ein gültiger Nachweis im Sinne der 3G-Regel, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Ergebnis des molekularbiologischen Tests (z.B. PCR) aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit, einer nicht zeitgerechten Auswertung oder auf Grund der Unvorhersehbarkeit der zu erbringenden dienstlichen Tätigkeit nicht vorgewiesen werden kann. Die Probenentnahme darf maximal 24 Stunden zurückliegen.