5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Am 21.11.2021 erfolgte die Kundmachung der 5. COVID-19-NotMV, die mit 22.11.2021 in Kraft getreten ist und mit Ablauf des 1.12.2021 außer Kraft tritt. Weitere detaillierte Informationen finden Sie im Schreiben der ÖÄK.

5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – Verordnung zum 4. Lockdown – relevante Änderungen für Ärztinnen und Ärzte:

Diese 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung setzt den aktuellen Lockdown um.

Es gelten im Wesentlichen die bereits aus der Vergangenheit bekannten Ausgangsregelungen:

Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs ist nur zu bestimmten Zwecken zulässig, nämlich insbesondere zur:

  • Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
  • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
  • Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
  • Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, Inanspruchnahme einer Impfung gegen COVID-19 oder Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2 sowie
  • zu beruflichen und Ausbildungszwecken, sofern dies erforderlich ist.

Beim Betreten öffentlicher Orte ist in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen. Zudem ist grundsätzlich ein Abstand von zwei Metern zwischen Menschen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.

Keine wesentlichen Änderungen ergeben sich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ordinationen: Es gilt weiterhin die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises bzw. alternativ eines negativen PCR-Testergebnisses, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf. In Ausnahmefällen ist mangels Verfügbarkeit eines PCR-Tests weiterhin ein Antigentest möglich.

Ebenso wenig ändern sich die Vorgaben für Patienten, Besucher und Begleitpersonen in Ordinationen. Diese unterliegen gemäß der Verordnung ausschließlich der FFP2-Maskenpflicht.  

Die aktuelle Verordnung gilt vorerst bis Ende November.

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