Am 18.2.2022 erfolgte die Kundmachung der 5. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung. Diese enthält für den Bereich der Ordinationen/Gruppenpraxen keine Änderungen. Lockerung gibt es für Besucher/innen von Kranken- und Kuranstalten. Die 2G-Nachweispflicht bleibt bestehen, jedoch wird neben einem negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2, dessen Ergebnis nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, auch ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, als zulässig angesehen. Auch für Begleitpersonen gibt es Erleichterungen, diese finden Sie im Bundesgesetzblatt bzw. im Schreiben der ÖÄK:
5. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmen-VO
ÖÄK: Kundmachung der 5. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (pdf) 273 KB
ÖÄK Schreiben vom 21.2.2022