Mit der 5. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde die Bestimmung über die Testpflicht von Begleitpersonen adaptiert. Es gilt diese nun nur noch für bettenführende Krankenanstalten und Kuranstalten. Ordinationen und Ambulatorien sind nicht mehr davon betroffen.
Mit dieser Novelle erfolgt eine Klarstellung bzgl des Einlasses von Patienten und ihren Begleitpersonen. So dürfen Betreiber von bettenführenden Krankenanstalten und Kuranstalten Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Testes auf SARS-CoV-2, der nicht länger als 48 Stunden zurückliegt, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, der nicht länger als 72 Stunden zurückliegt, vorweisen können.