7. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Die 7. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung enthält keine expliziten Änderungen für den ärztlichen Bereich.

Antigentests zur Eigenanwendung sind nun aber wieder ein gültiger Nachweis im Sinne der 3-G-Regel. Die Probennahme darf maximal 24 Stunden zurückliegen. Wenn nachgewiesen werden kann, dass das Ergebnis des molekularbiologischen Tests (z.B. PCR) aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit, einer nicht zeitgerechten Auswertung oder auf Grund der Unvorhersehbarkeit der zu erbringenden dienstlichen Tätigkeit nicht vorgewiesen werden kann, darf in Situationen, in denen ein 2G+ Nachweis gefordert ist, nun auch das Ergebnis eines max. 24 Stunden alten Antigentest zur Eigenanwendung, vorgelegt werden. Die Tests müssen allerdings in einem behördlichen Datensystem erfasst sein.

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