Änderungen ab 1.1.2023

Empfehlungstarife für externe Arbeitsmediziner:innen * AUVAsicher Honorarerhöhung* SVS Höchstbeitragsgrundlage * Rezeptgebühr * Rezeptgebührenobergrenze * Selbstbehalte und Heilbehelfe * Pflegegeld

Empfehlungstarife für externe Arbeitsmediziner:innen

Seitens der Österreichischen Ärztekammer wurde folgende Mindesthonorarempfehlung für externe Arbeitsmediziner:innen ab 1.1.2023 herausgegeben:

Einsatzzeit 1-80 Stunden/Jahr EUR 205,30
Einsatzzeit 81-180 Stunden/Jahr EUR 169,95
Einsatzzeit > 180 Stunden/Jahr EUR 139,47

Für bereits abgeschlossene Verträge werden die 2022 geltenden Honorare um 10 Prozent erhöht. Honorare für Wegzeiten, Fahrtspesen, Bürokosten etc. sind separat zu vereinbaren.

AUVAsicher Honorarerhöhung 2023

Das Honorar für AUVAsicher-Vertragspartner:innen wird jährlich am 1. Jänner nach dem "Tariflohnindex 1986 für freie Berufe" mit Stichtag 1. Juli des Vorjahres valorisiert. Das auf diese Weise berechnete Stundenhonorar wird kaufmännisch auf zwei Stellen gerundet. Somit ergibt sich nach der Indexanpassung für 2023 ein Stundensatz von EUR 165,31. Dies bedeutet eine Erhöhung um EUR 6,82 (+4,3 Prozent). 

SVS Höchstbeitragsgrundlage 2023

Die Höchstbeitragsgrundlage für die Kranken- und Pensionsversicherung der Sozialversicherung beträgt im Jahr 2023 monatlich EUR 6.825,--.  Dies entspricht einem Jahreswert von EUR 81.900,--. Im Jahr 2022 betrug der monatliche Wert 6.615,--.

Erhöhung der Rezeptgebühr 2023

Die Rezeptgebühr beträgt ab 1. Jänner 2023 je Packung EUR 6,85. Alleinstehende Personen, deren monatliche Netto-Einkünfte EUR 1.110,26 nicht übersteigen, und Ehepaare, eingetragene Partnerschaften, Lebensgefährten, deren monatliche Netto-Einkommen EUR 1.751,56 nicht übersteigen, können sich von der Rezeptgebühr befreien lassen. Für jedes Kind sind EUR 171,31 hinzuzurechnen.

Neuberechnung der Rezeptgebührenobergrenze

Die aktuelle Rezeptgebührenbefreiung endet mit 31. Dezember 2022 und muss am 1. Jänner 2023 neu berechnet werden. Die e-card weist die betreffenden Personen nur bis Jahresende als rezeptgebührenbefreit aus. Verordnungen, die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellt werden, sind als befreit zu kennzeichnen. Lösen rezeptgebührbefreite Personen ihre im Dezember ausgestellten Rezepte erst im Jänner 2023 ein, fallen trotzdem keine Gebühren an.

Selbstbehalte und Heilbehelfe

Der Kostenanteil der:des Versicherten für Heilbehelfe beträgt im Jahr 2023 mindestens EUR 39,--.

Erhöhung Pflegegeld 2023

Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es beträgt ab 1. Jänner 2023 nach dem Bundespflegegeldgesetz:

Stufe 1: EUR 175,--
Stufe 2: EUR 322,70
Stufe 3: EUR 502,80
Stufe 4: EUR 754,--
Stufe 5: EUR 1.024,20
Stufe 6: EUR 1.430,20
Stufe 7: EUR 1.879,50

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