Ärztliche Homepage - Vorwurf einer Datenschutzverletzung

Mit Muster-Antwortschreiben der ÖÄK

Seit Anfang Juli kann es sein, dass Ärztinnen und Ärzte, die eine Homepage betreiben, ein Schreiben von Rechtsanwalt Mag. Marcus Hohenecker bekommen (haben). In diesem Schreiben erklärt er namens seiner Mandantin Beweise für eine Datenschutzverletzung zu haben, stellt einen Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO und bietet einen Vergleich an.

Lesen Sie dazu das Rundschreiben 50/2022 der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte, eine Information zu „Mahnschreiben Nutzung Google-Dienste Datenschutzverletzung“:

Als Muster-Antwortschreiben empfiehlt die ÖÄK den mit dem Datenschutzbeauftragten Mag. Dörfler entwickelten Text:

„Sehr geehrter Herr Mag. Hohenecker,

wir als Betreiber der Website [DOMAINNAME ERGÄNZEN] bestreiten den von Ihnen im Schreiben vom [DATUM ERGÄNZEN] geltend gemachten Anspruch dem Grunde und der Höhe nach.

Zum Auskunftsanspruch: Über Ihre Mandantin verarbeiten wir – mit Ausnahme des Auskunftsbegehrens – keine personenbezogenen Daten. Ihre Mandantin hat das Recht, die Datenschutzbehörde anzurufen, wenn sie der Meinung ist, dass ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche verletzt worden sind.“

Bitte beachten Sie, dass – sollten Sie bei der Suche nach dem im Anwaltsschreiben genannten Namen fündig werden (sollte sie z.B. Patientin sein) - ein umfassendes Auskunftsschreiben zu verfassen ist.

Unter folgendem Link finden Sie auch eine Zusammenfassung vom Datenschutzbeauftragten Mag. Dörfler:

https://www.h-i-p.at/blog/abmahnwelle-durch-rechtsanwalt-hohenecker-im-namen-von-frau-eva-zajaczkowska-wegen-google-fonts/

zurück