Personen, die keine Symptome haben, können laut Verordnung vom 27. Juli 2022 (295. Verordnung) auch nach einem positiven Corona-Test das Haus verlassen, unterliegen aber zehntägigen Verkehrsbeschränkungen, aus denen sie sich nach fünf Tagen freitesten können (negatives PCR-Testergebnis bzw. CT-Wert größer/gleich 30). Die Verkehrsbeschränkungen enden auch, wenn ein positiver Antigentest durch einen PCR-Test nicht bestätigt wird.
- Verkehrsbeschränkungen:
Tragen einer FFP2-Maske außerhalb des privaten Wohnbereichs (sofern keine Zusammenkünfte vorliegen), in öffentlichen Verkehrsmitteln, in gemeinsam verwendeten privaten Verkehrsmitteln.
Betretungsverbote insbesondere für Pflegeheime, Krankenanstalten, Kuranstalten, Kindergärten, Primärschulen etc., NICHT aber für ärztliche Ordinationen. - Arbeiten mit positivem Corona-Testergebnis ist künftig möglich, wenn durchgehend eine FFP2-Maske getragen wird. In die Basis-Maßnahmen-Verordnung wurde ein Passus aufgenommen, der besagt, dass Mitarbeiter:innen mit positivem Testergebnis auch in Krankenanstalten tätig werden dürfen, wenn die Voraussetzungen der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung eingehalten sind. Keine Beschränkungen gibt es, wenn am Arbeitsplatz nur aktuell infizierte Personen zusammentreffen - ausgenommen davon sind vulnerable Settings wie Krankenhäuser. Risikogruppen müssen nicht am Arbeitsort tätig werden, wenn es dort keine geeignete Schutzeinrichtung gibt.
- Freistellung von Risikogruppen: Die entsprechende Verordnung (293. Verordnung) wird mit 1. August wieder eingeführt und ist vorerst bis Ende Oktober 2022 befristet.
Personen, die positiv aus SARS-CoV-2 getestet sind und Symptome haben, müssen sich krankschreiben lassen. Die telefonische Krankmeldung wird für diese Personengruppen ab 1. August 2022 wieder eingeführt.
Nach derzeitigem Stand sind Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an SARS-CoV-2 weiterhin anzeigepflichtig. Positive Corona-Testergebnisse sind daher weiterhin wie gehabt zu melden.