Auswirkungen der neuen COVID-19-Schutzmaßnahmen auf Ordinationen

Am 3.11.2020, 0:00 Uhr, tritt die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in Kraft. Damit werden verschärfte Maßnahmen gegen die aktuelle Corona-Infektionswelle umgesetzt. Für ärztliche Ordinationen und Gruppenpraxen ergeben sich jedoch nur wenige Änderungen.

Es gelten (weiterhin) folgende Vorgaben:

  1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind.
  2. Patienten haben grundsätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
  3. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
  4. Darüber hinaus hat der Betreiber unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

Die für Kundenbereiche von Betriebsstätten geltende Höchstanzahl an Kunden (maximal ein Kunde pro 10 m² Kundenbereich) gilt für Ordinationen nicht.

Eine regelmäßige Testung des Ordinationspersonals auf SARS-CoV-2 ist in der Verordnung nicht vorgesehen.

Aufgrund der Ausgangsbeschränkung zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr sind allenfalls bestehende Ordinationszeiten anzupassen.

Das Ministerium hat in eigenen FAQs nunmehr festgehalten, dass auch nicht akute Arztbesuche einen Ausnahmegrund für Ausgangsbeschränkung darstellt.

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