Berufsrechtliche Voraussetzungen für COVID-19-Testungen

Das BMSGPK hat festgelegt, dass die Durchführung von Covid-19-Tests durch Wohnsitzärztinnen und -ärzte sowie durch angestellte Ärztinnen und Ärzte auch in anderen Einrichtungen bzw. Räumlichkeiten zulässig ist, soweit das Berufsrecht eine Ausnahme vom Ordinationszwang vorsieht, was derzeit der Fall ist. Damit ist eine Abstrichentnahme und Ausstellung von Nachweisen durch Wohnsitzärztinnen und -ärzte sowie angestellte Ärztinnen und Ärzte, z.B. im Rahmen der "Massentests" in Teststraßen, zulässig. Darüber hinaus dürfen auch Tests und Bestätigungen bezüglich der eigenen Person, des Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten sowie von Familienmitgliedern samt Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben, durchgeführt werden.

zurück