- Die C0VID-19-1mpfung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zur Pandemiebekämpfung durch Arbeitsmediziner/innen kann auch ohne Zusammenhang mit der Tätigkeit der Arbeitnehmer/innen in die Präventionszeit eingerechnet werden.
- Das Impfhonorar, das mit dem jeweiligen Betrieb verrechnet werden muss, kann laut BMSGPK für die Arbeitsmedizin - wie im niedergelassenen Bereich - EUR 25,-- für die erste Teilimpfung und EUR 20,-- für die zweite Teilimpfung betragen. Das Stundenhonorar in einer Impfstraße kann EUR 150,-- pro Stunde betragen. Das Honorar kann aber individuell mit dem Unternehmen vereinbart werden, da die Kosten für die Durchführung der Impfungen in den Betrieben derzeit weder vom Bund noch von der ÖGK übernommen werden.
- Impfungen von Angehörigen der Arbeitnehmer/innen, fallen aus Sicht der ÖÄK nicht in die Präventionszeit.