- Schwangere Dienstnehmerinnen, deren Schwangerschaft vor dem 30. Juni 2022 eingetreten ist und über dieses Datum hinaus andauert, können bei Vorliegen der Voraussetzungen weiterhin eine Sonderfreistellung in Anspruch nehmen.
- Für schwangere Dienstnehmerinnen, deren Schwangerschaft ab dem 1. Juli 2022 eingetreten ist, besteht derzeit keine Möglichkeit für eine Sonderfreistellung aufgrund von COVID-19.
Ein Sonderfreistellungsanspruch besteht seit 18.3.2022 auch wieder für geimpfte Schwangere ab der 14. Schwangerschaftswoche, die in körpernahen Berufen tätig sind. Die bisherige Differenzierung zwischen geimpften und ungeimpften Schwangeren ist somit hinfällig.