Die ÖÄK informiert in einem Rundschreiben über die umsatzsteuerliche Behandlung von PCR-Tests. Eine allfällige Umsatzsteuerpflicht ist nicht vom Zweck der Testung - also z.B. Eigeninteresse oder Auftreten von Symptomen - abhängig, sondern davon, wer den Test durchführt. Die vier möglichen Varianten, bei denen ein USt-Satz von 0, 10 oder 20 Prozent anfällt, finden Sie im Schreiben der ÖÄK.