COVID-19 bezogene Regelungen/Maßnahmen im Gesundheitsbereich ab 16.4.2022

2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

Ordinationen (sonstige Orte an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden):

Patienten, Besucher, Begleitpersonen und bei unmittelbarem Patientenkontakt Betreiber, Mitarbeiter und Dienstleistungserbringer:
FFP2-Maske, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann;

Krankenanstalten und Kuranstalten:

Mitarbeiter, Betreiber, externe Dienstleister:

  1. Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr;
  2. FFP2-Maske bei unmittelbaren Patientenkontakt, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann;

Besucher und Begleitpersonen:

  1. Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (gilt nicht für Begleitpersonen im Fall einer Entbindung, Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten, Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen);
  2. FFP2-Maske in geschlossenen Räumen;

Patienten:

  • FFP2-Maske

Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr: bedeutet ab 16.4.2022 (ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, Schwangere und Personen, die ärztlich bestätigt nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können):

  • 1a) Zweitimpfung: 180 Tage; bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: 210 Tage; zwischen Erst- und Zweitstich müssen 14 Tage verstrichen sein;
  • 1b) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag: 180 Tage;
  • 1c) weitere Impfung: 365 Tage; zwischen einer Impfung im Sinne von a) und b) müssen mindestens 90 Tage verstrichen sein;
  • 2) Genesungsnachweis oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologische bestätigt wurde;
  • 3) Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen nachweislich mit SARS-CoC-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
  • 4) negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests aus SARS-CoV-2 einer befugten Stelle: 72 Stunden ab Probenabnahme;
  • 5) negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2 einer befugten Stelle: 24 Stunden ab Probenabnahme;
  • 6) negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird: 24 Stunden ab Probenabnahme;

Allgemein:

Am Ort der beruflichen Tätigkeit können in begründeten Fällen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19 über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.

Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.

Personen zwischen dem vollendeten sechsten und den vollendeten 14. Lebensjahr dürfen statt der FFP2-Maske auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (z.B. OP-Maske) tragen.

Link zur Verordnung: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_II_156/BGBLA_2022_II_156.pdfsig

 

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