COVID-19 Gesetze

Der Nationalrat hat am Freitag, 3.4.2020, das 3., 4. und 5. COVID-19-Gesetz beschlossen.

Folgende Maßnahmen betreffen den ärztlichen Bereich:

3. COVID-19-Gesetz

Ärztegesetz 1998 (Artikel 41)

  • Dem § 41 wird ein Abs 8 angefügt, wonach Epidemieärztinnen/Epidemieärzte gemäß § 27 Abs 1 Epidemiegesetz Amtsärztinnen/Amtsärzten gleichgestellt sind.
  • Es wurde ein § 242 neu aufgenommen, wonach für die Dauer einer Pandemie Beschlüsse in den Organen der Österreichischen Ärztekammer sowie in den Organen der Ärztekammern in den Bundesländern auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden können (Umlaufbeschluss).

Einkommenssteuergesetz (Artikel 11)

  • Für Ärztinnen und Ärzte, die nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben und ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben und die während der COVID-19-Pandemie erneut als Ärztin/Arzt gemäß § 36b Ärztegesetz tätig werden, kommt § 37 Abs 5 Z 3 EStG nicht zur Anwendung. Gemäß den Erläuterungen soll dadurch sichergestellt werden, dass ein durch die Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit zurückzuführendes Überschreiten der betraglichen Grenzen des EStG der Anwendung des Hälftesteuersatzes auf den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn nicht entgegensteht.

MTD-Gesetz (Artikel 39)

  • Dem § 36 wird ein Abs 25 angefügt, wonach die mit dem 2. COVID Gesetz geschaffenen Berechtigungen im Zusammenhang mit der Pandemie, wie u.a. die Durchführung der anfallenden Laboruntersuchungen durch Biomedizinische Analytiker/innen ohne verpflichtende ärztliche Anordnung noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021, bestehen bleiben.

Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (Artikel 42)

  • Aufgrund des Bedarfs seitens der Bundesländer nach einer Möglichkeit zur Abweichung von den bestehenden Anforderungen des Krankenanstaltenrechts, wird ein § 42f KAKuG einfügt, welcher sechs Monate nach Inkrafttreten außer Kraft tritt.

    Die genannte Bestimmung sieht vor, dass die Landesgesetzgebung für den Fall einer Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation vorsehen kann, dass durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von den Anforderungen der in Umsetzung der §§ 2a bis 5, 6a bis 7b, 8 Abs 1, 8a und 8b, 8d, 8f und 8g, 10a, 11a bis 11d, 12, 19a, 21 und 26 ergangenen Ausführungsbestimmungen zulässig sind, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt. Den Erläuterungen folgend sollen u.a. Bewilligungsverfahren in Meldeverfahren umgewandelt werden können und Änderungen in der Anstaltsordnung, etwa beim Besuchsrecht, erfolgen können.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (Artikel 45 und Artikel 46)

  • Es werden Regelungen zur möglichen Freistellung bei Zuordnung zu einer COVID-19-Risikogruppe (vorerst befristet bis 30.4.2020, mögliche Verlängerung durch VO) vorgesehen: Es wird ein § 735 ASVG bzw. § 258 B-KUVG eingefügt, wonach die KV den Dienstnehmer über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren hat. Die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe, die sich nach medizinischen Erkenntnissen und wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln herleitet, erfolgt durch eine Expertengruppe (Vertreter aus BMSGPK, Dachverband der SV, Ärztekammer, BMAFJ). Der behandelnde Arzt hat infolge dieser allgemeinen Information der KV die individuelle Risikosituation des Betroffenen zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest über die Zuordnung zur COVID-I9-Risikogruppe auszustellen (sog. „COVID-I9-Risiko-Attest“); bevorzugt über telefonisch Kontaktaufnahme des Betroffenen. Gemäß den Erläuterungen hat dieses Attest lediglich eine Aussage darüber zu enthalten, ob bzw. dass der Betroffene einer COVID-19-Risikogruppe angehört, eine konkrete Diagnose darf nicht enthalten sein.

EpidemieG (Artikel 49)

  • Datenübermittlung im Interesse des Gesundheitsschutzes: Es wurde ein § 3a aufgenommen, wonach die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt ist, dem Bürgermeister den Namen und die erforderlichen Kontaktdaten einer von einer Absonderungsmaßnahme nach Epidemiegesetz 1950 wegen COVID-19 betroffenen Person, die in seinem Gemeindegebiet wohnhaft ist, mitzuteilen, wenn und soweit es zur Versorgung dieser Person mit notwendigen Gesundheitsdienstleitungen oder mit Waren oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs unbedingt notwendig ist. Eine Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. Die von uns mit größtem Nachdruck geforderte Informationspflicht an Ärztinnen und Ärzte ist nicht enthalten.


4. COVID-19-Gesetz

Änderung des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Artikel 1)

  • Betreffend Verwaltungsverfahren wurde eine Konkretisierung hinsichtlich der Unterbrechung laufender Fristen vorgenommen.

 

5. COVID-19-Gesetz

  • Änderungen zum gesetzlichen Budgetprovisorium

 

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