Am 3. Juni 2021 trat die 3. Novelle der COVID-19-Öffnungsverordnung in Kraft. Für den ärztlichen Bereich ergibt sich daraus keine Änderung. Der Vollständigkeit halber informieren darüber, dass bei der Erbringung bzw. Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie für die Dauer der der logopädischen Dienstleistung die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung entfällt.
COVID-19-Öffnungsverordnung
ÖÄK: Kundmachung der 3. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung (pdf)
295 KB
ÖÄK Schreiben vom 2.6.2021