COVID-19 Risiko-Atteste

Grundlage für die COVID-19-Risiko-Atteste ist eine Verordnung des Gesundheitsministerium (BMSGPK).

Die in der Verordnung aufgelisteten Kriterien finden Sie im "Dokumentationsbogen für die individuelle COVID-19 Risikoanalyse bezüglich eines schweren Krankheitsverlaufs" (pdf).

Zu Beginn der Pandemie haben potentiell betroffene Personen einen Brief der Sozialversicherung erhalten, in dem sie dazu aufgefordert wurden, sich bei ihrem Arzt/ihrer Ärztin bezüglich eines Covid-19-Risiko-Attests zu melden. Die Ausstellung eines Covid-19-Risiko-Attests ist aber auch zulässig, wenn Personen kein Informationsschreiben erhalten haben. Die individuelle Risikoanalyse soll anhand der Krankengeschichte und der genannten Empfehlung des BMSGPK durchgeführt werden. Das vom Arzt ausgestellte Schreiben muss eindeutig erkennen lassen, dass es sich um ein „offizielles Covid-19-Risiko-Attest" handelt. Vom Arzt bestätigt wird ausschließlich der „Schutzbedarf". Eine Diagnose soll nicht enthalten sein, um nicht dem Datenschutz und dem Arztgeheimnis entgegenzuhandeln. Auch wenn die Risikoanalyse ergibt, dass die untersuchte Person nicht zur COVID-19-Risikogruppe gehört, ist in jedem Fall ein COVID-19-Attest, in diesem Fall ein negatives COVID-19-Risiko-Attest, auszustellen. Diese Regelung gilt rückwirkend ab 1. Juni 2020. Ein Muster für ein solches Attest (pdf) haben wir für Sie erstellt.

Die durchgeführte individuelle Risikoanalyse muss entsprechend dokumentiert werden. Für deren Erstellung erhält jede behandelnde Ärztin bzw. jeder behandelnde Arzt unabhängig davon, ob sie/er Vertragspartner/in des Krankenversicherungsträgers ist oder nicht, ein pauschales Honorar von EUR 50,-. Wahlärztinnen und Wahlärzte können für diese Leistung ebenfalls EUR 50,- direkt mit der Kasse verrechnen. Zusätzliche Honorarforderungen sind unzulässig.

Die Abrechnung mit der Position "COVRA" (EUR 50,--) über die ÖGK, die BVAEB und die KFA Wien ist nur für Dienstnehmer/innen, Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte möglich. In anderen Fällen (Selbständige, Bauern, Pensionisten) handelt es sich um eine Privatleistung.

Für eingereichte Privathonorarnoten zu Covid-19-Risiko-Attesten besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung. Das Honorar von EUR 50,- kann mit der ÖGK verrechnet werden, auch wenn festgestellt wird, dass der Patient keiner Risikogruppe angehört. Die Verrechnung mit der BVAEB ist in gleicher Weise möglich sein. Die KFA-Wien hat zur Verständigung von Risikogruppen keinen gesetzlichen Auftrag. Dennoch können Vertragsärzte/-ärztinnen der KFA Wien die Ausstellung der Covid-19-Risiko-Atteste direkt mit der KFA-Wien mit EUR 50,-- verrechnen, es gelten die Rahmenbedingungen wie bei ÖGK bzw. BVAEB. Sollte die betroffene Person mehr als eine Ärztin/einen Arzt aufgesucht haben, bekommt jeder Arzt/jede Ärztin den vollen Betrag, der Krankenversicherungsträger ist aber berechtigt, den EUR 50,- übersteigenden Betrag des ausbezahlten Honorars von der betroffenen Person zurückzufordern. Der Bund hat der Sozialversicherung die ausgewiesenen tatsächlichen Honorarkosten aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

Link: Verordnung

zurück