Gemäß Epidemiegesetz 1950 besteht eine Meldepflicht für Erkrankungs- und Todesfälle mit West-Nil-Fieber. Das Gesundheitsministerium ersucht darum, eine West-Nil-Virus-Infektion gegebenenfalls bei der Anamnese bzw. Differentialdiagnose in Betracht zu ziehen.