Erweiterter Aufgabenbereich des Pflegepersonals

Mit 19. Juli ist die Novelle des GuKG in Kraft getreten.

Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege dürfen Arzneimittel in den Bereichen Nahrungsaufnahme, Körperpflege sowie Pflegeinterventionen und -prophylaxen ohne ärztliche Anordnung verordnen. Welche Arzneimittel davon betroffen sind, wird noch durch Verordnung festgelegt werden. Auch eine Weiterverordnung von Arzneimitteln wird ab September 2025 zulässig sein, sofern die/der behandelnde Ärzt:in die Weiterverordnung nicht von vornherein ausschließt. Eine Zustimmung zur Abänderung kann auch widerrufen werden, eine Abänderung der Medikation bei Weiterverordnung ist nicht zulässig.