Erwerb der Bezeichnung Fachärzt:in für Allgemein- und Familienmedizin

Mit 1. Jänner 2025 treten die Übergangsbestimmungen im Ärztegesetz zur Fachärztin bzw. zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (§ 262 ÄrzteG 1998) in Kraft.

Am 18. Dezember 2024 wurde die Novelle der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung kundgemacht. Diese enthält auch die Definition des Aufgabengebiets des neuen Sonderfachs in Anlage 1. 
Link: 5. Novelle der ÄAO 2015 bzw. Zusammenfassung der relevanten Passagen der Novelle der Ausbildungsordnung (pdf)

Zur Beantragung der Facharztbezeichnung stellt die ÖÄK ab 1. Jänner 2025 auf ihrer Website ein elektronisches Formular zur Verfügung. Wir empfehlen, bevor der Antrag auf Erwerb der Bezeichnung Fachärztin/Facharzt für Allgemein- und Familienmedizin gestellt wird, dessen Auswirkungen auf die individuelle Situation (allfällig notwendige Änderungen bei Schildern, Drucksorten, Versicherungen) genau abzuwägen. Die Änderung kann nicht rückgängig gemacht werden.  

 

Voraussetzungen

Unter folgenden Voraussetzungen können Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin ab diesem Zeitpunkt anstelle der bisherigen Bezeichnung „Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin“ die neue Bezeichnung ,,Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin" erwerben:

  1. Sie verfügen über ein Diplom über die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. eine Anerkennung als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin in Österreich aufgrund einer im Ausland erworbenen Ausbildung
  2. Ärztliche Berufserfahrung im Umfang von zumindest 24 Monaten in Vollzeitbeschäftigung (zumindest 30 Wochenstunden, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger) im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung), jedenfalls aber in der Krankheitserkennung und -behandlung im Rahmen des Aufgabengebietes des Sonderfaches Allgemein- und Familienmedizin
  3. Unabhängig vom Beschäftigungsausmaß müssen zumindest sechs Monate der inhaltlich relevanten nachgewiesenen ärztlichen Berufserfahrung (vgl. Pkt. 2.) in den Zeitraum der letzten zwei Jahre vor dem Datum der jeweiligen Antragstellung fallen.

Tätigkeitsbereiche

Die Tätigkeit im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) – siehe Pkt. 2. – hat sich im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemein- und Familienmedizin, jedenfalls in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung, auf zumindest zwei der vier folgenden Bereiche zu erstrecken:

  • die Funktion als allgemeine, primäre ärztliche Ansprechstelle für alle Gesundheits- und Krankheitsfragen, insbesondere in Einrichtungen der Primärversorgung, wie Ordinationsstätten, Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten, oder des intramuralen Bereichs oder
  • Prävention, Gesundheitsförderung oder Rehabilitation oder
  • kontinuierliche Betreuung von Patientinnen und Patienten, allenfalls Einleitung der weiterführenden Diagnostik und Therapie, und die Funktion als Orientierungshilfe bei der Auswahl von Versorgungsstrukturen oder
  • multiprofessionelle und interdisziplinäre Zusammenarbeit.

Anmerkung: Es wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass diese Definition zur Grundversorgung (Primärversorgung) im Entwurf zum neuen § 38b AAO 2015 vorgesehen, die diesbezügliche Novelle zur AAO 2015 allerdings bis dato noch nicht kundgemacht ist.

Selbstverständlich werden wir Sie über die Kundmachung informieren.

WICHTIG:  Bitte beachten Sie, dass Sie die Facharztbezeichnung ausschließlich auf der Website der ÖÄK mittels elektronischem Formular beantragen können!

Link: ÖÄK - Formular zur Antragstellung

Zur Beantragung des Erwerbs der Facharztbezeichnung stellt die ÖÄK ab 1. Jänner 2025 auf ihrer Website ein elektronisches Formular zur Verfügung, das dort direkt ausgefüllt, sowie ein etwaiger Nachweis hochgeladen und abgeschickt werden kann. Die Formblätter für diese Nachweise (Dienstgeberbestätigung und eidesstattliche Erklärung) werden ebenso auf der ÖÄK-Website bereitgestellt und finden sich im Anschluss an diesen Text.

Wichtigste Fragen und Antworten für Sie zusammengefasst

Weitere Informationen zum Verfahren, wie hochzuladende Nachweise oder detaillierte Infos zu den abgefragten Daten, und den gesetzlichen Rahmenbedingungen finden sich in den aktualisierten FAQs auf der Website der ÖÄK auf www.aerztekammer.at/faq-fam.

Die Österreichische Ärztekammer ist bemüht, die einlangenden Anträge rasch zu erledigen. Da jedoch mit einem hohen Antragsaufkommen zu rechnen ist, kann die Bearbeitungsdauer –  trotz sorgfältiger Vorbereitung – vorab nicht eingeschätzt werden. Darüber hinaus ist die Bearbeitungsdauer neben dem Antragsaufkommen auch von der Vollständigkeit Ihres Antrags und der Komplexität des jeweiligen Sachverhalts abhängig. Die ÖÄK weist darüber hinaus darauf hin, dass die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ erst mit positiver Erledigung des Antrags erworben wird.

Links:

Formblatt Dienstgeberbestätigung (mit Ausfüllhilfe) (pdf) 118 KB
Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers zum Erwerb der Bezeichnung
Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
Formblatt Eidesstattliche Erklärung (mit Ausfüllhilfe) (pdf) 131 KB
Eidesstattliche Erklärung im Verfahren zum Erwerb der Bezeichnung Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin