FAQ für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte zu den aktuellen COVID-19-Regelungen

Am 1. August 2022 sind in Österreich neue Regelungen hinsichtlich COVID-19 in Kraft getreten.

Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte haben wir dazu FAQ zusammengestellt (Stand 1.8.2022)

Absonderungsbescheide, die vor dem 1.8.2022 erlassen wurden, beenden mit 1.8.2022 ihre Rechtswirkungen.

Das bedeutet, dass die Absonderung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr wirksam ist. Die betroffenen Personen unterliegen dann den neuen Regelungen (Verkehrsbeschränkung).

Positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen werden nicht (mehr) abgesondert. Eine Krankschreibung solcher Personen erfolgt – wie bei anderen Versicherten auch – dann, wenn aufgrund von vorliegenden Symptomen die Arbeitsfähigkeit nicht gegeben ist. Krankschreibungen sind auch auf Basis einer telemedizinischen Konsultation möglich.

Sofern eine positiv auf SARS-CoV-2 getestete Person weiterhin arbeitsfähig ist, kann keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung (Krankschreibung) erfolgen. In diesem Fall hat der:die Versicherte mit dem:r Dienstgeber:in zu klären, ob die Arbeitsstätte zum Dienstantritt aufgesucht werden soll.

Schließlich sollten Personen, die sich mittels Antigen-Tests positiv auf SARS-CoV-2 getestet haben, zur Kontaktaufnahme mit 1450 bzw. dem Online-Meldeformular aufgefordert werden: www.144.at/covidverdacht/

Derzeit (Stand 1.8.2022) bestehen keine gesetzlichen Sonderregelungen für die Dienstfreistellung von Eltern mit positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Kindern. Die Handhabung bei niedergelassenen Ärzt:innen richtet sich daher nach den allgemeinen Regelungen für Pflegefreistellung. Sofern das positiv getestete Kind aufgrund von Symptomen pflegebedürftig ist, kann darüber vom Arzt/von der Ärztin eine Bestätigung ausgestellt werden. Sofern keine krankheitsbedingte Pflegebedürftigkeit vorliegt, hat der:die Dienstnehmer:in mit dem:r Dienstgeber:in eine mögliche Dienstfreistellung zu klären. In diesem Fall ist keine Bestätigung über die Pflegebedürftigkeit durch eine:n Ärzt:in auszustellen.

Ordinationsinhabern:innen haben weiterhin die Möglichkeit, ergänzende Maßnahmen zum Infektionsschutz einzuführen. Dazu zählt auch die Regelung des Zugangs zur Ordination für positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen – mit Ausnahme von akuten Notfällen. Insbesondere kann eine telefonische Voranmeldung eingefordert werden.

Die Maskenpflicht in Ordinationen für Patient:innen und Begleitpersonen in Ordinationen besteht weiterhin.

Weiterhin sind Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an SARS-CoV-2 anzeigepflichtig. Liegt bereits ein positives PCR-Test-Ergebnis vor, muss vom niedergelassenen Ärzt bzw. der niedergelassenen Ärztin keine zusätzliche Meldung erfolgen, da bereits das Labor zur Anzeige verpflichtet ist.

Gemäß Epidemiegesetz hat die Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde (BH oder Magistrat) zu erfolgen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der Verdachtsfall aufhält.

Personen, die sich anlässlich einer Krankschreibung melden und sich bereits mittels Antigen-Test positiv auf SARS-CoV-2 getestet haben, mögen zur Kontaktaufnahme mit 1450 bzw. dem Online-Meldeformular aufgefordert werden.

Alternativ bietet Notruf NÖ eine Meldeplattform an: www.144.at/covidverdacht/

Seit 1. August 2022 gelten besondere Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer:innen mit bestimmten Vorerkrankungen, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren Corona-Krankheitsverlauf darstellen. Die Regelung ist vorerst bis Ende Oktober 2022 befristet.

Arbeitnehmer:innen, die zur Risikogruppe zählen, haben Anspruch auf Homeoffice oder Veränderung der Arbeitsbedingungen. Sollte das nicht möglich sein, besteht Anspruch auf eine befristete Dienstfreistellung.

Die medizinischen Hauptindikationen für die Zuordnung zur Risikogruppe werden in der COVID-19-Risikogruppenverordnung beschrieben. Auch andere, ähnlich schwere Erkrankungen mit funktionellen oder körperlichen Einschränkungen können einen besonderen Schutz begründen. Liegt eine solche Erkrankung vor, dürfen Ärzt:innen ein COVID-19-Risiko-Attest ausstellen.

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