Sollte es aufgrund der Hochwasser-Situation nicht möglich sein, in Ihrer Ordination ABS zu nutzen, bestehen folgende Möglichkeiten zur Weiterversorgung Ihrer Patient:innen:
- Bei bestehender Langzeitbewilligung oder einer Weiterversorgung bei Vorbezügen in den vorangegangenen Monaten stellen Sie das Rezept aus und dokumentieren Sie, dass eine Abbuchung/Einholung einer Bewilligung aufgrund der Hochwassersituation nicht möglich war.
- Bei Präparaten aus dem EKO UND Zutreffen der EKO-Regel stellen Sie das Rezept aus und dokumentieren Sie, dass die Einholung einer Bewilligung aufgrund der Hochwassersituation nicht möglich war.
- Bei Erstverordnungen (ungeachtet des EKO-Status), die einen Kassenverkaufspreis von über EUR 700,- haben, schicken Sie – wenn Sie dies technisch können – ein Fax an 050766-125381 oder nehmen Sie telefonisch unter 050766-125330 Kontakt auf, um im Fall einer Erstbewilligung eine Einzelfallentscheidung zu erhalten. Dies gilt ebenso bei Erstverordnungen mit einem Kassenverkaufspreis von bis zu EUR 700,-, die nicht im EKO gelistet sind oder nicht den Vorgaben des EKO entsprechen.
- Bei jenen Verordnungen, bei denen für Apotheken der Vermerk „Bewilligung eingeholt“ am Rezept anzubringen ist, vermerken Sie am Rezept „Hochwasser“ (bei e-Rezepten im Kommentarfeld „sonstige Anmerkungen“) und dokumentieren Sie, dass die Einholung einer Bewilligung aufgrund der Hochwassersituation nicht möglich war.
Diese Vorgehensweise gilt bis 27. September 2024, die Apotheken sind ebenfalls informiert.