Fragen und Antworten sowie alle notwendigen Formulare zur Kurzarbeit hier:
Information zur Kurzarbeit
Leitfaden zur Beantragung von Kurzarbeit
- „Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung“ unterzeichnen durch die Dienstgeberinnen und Dienstgeber und die betroffenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer. Die „Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung“ enthält bereits die Zustimmung des Präsidenten sowie des Kurienobmannes.
Eine kurze Begründung über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist als Anhang beizufügen (Verweis auf Corona und Folgemaßnahmen).
- Eine Übermittlung der ausgefüllten „Sozialpartnervereinbarung –Einzelvereinbarung“ an die zuständige Gewerkschaft (gpa-djp) via E-Mail (kurzarbeit(at)gpa-djp.at) ist vorzunehmen. Eine Übermittlung der ausgefüllten „Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung“ an die Niederösterreichische Ärztekammer ist nicht notwendig.
- Der Dienstgeber füllt das AMS-Antragsformular (Corona) aus. Dieses finden Sie als Download auf der Homepage des AMS
- Der Dienstgeber übermittelt das Antragsformular, die kurze Begründung über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten sowie die Sozialpartnervereinbarung an die zuständige Landesgeschäftsstelle. Dies kann unter anderem via eAMS sowie E-Mail erfolgen. Die E-Mail-Adresse lautet: ams.niederoesterreich(at)ams.at
FAQ zur Kurzarbeit
- Kann ein/e Dienstnehmer/in, die/der sich in mehr als einem Dienstverhältnis befindet, Kurzarbeit auch nur in einem Dienstverhältnis haben?
Ja, dies ist möglich.
- Kann ein/e Dienstnehmer/in, die/der sich in Kurzarbeit befindet, ein neues Dienstverhältnis eingehen?
Ja, dies ist möglich.
- Ist es möglich, dass sich ein/e Ärztin/Arzt in Bezug auf ihre/seine Tätigkeit als angestellte/r Ärztin/Arzt in einem Krankenhaus in Kurzarbeit befindet, jedoch gleichzeitig selbständig eine Ordination führt bzw. Kolleginnen/Kollegen vertritt?
Ja, dies ist möglich.
- Alle Dienstnehmer/innen einer Dienstgeberin/eines Dienstgebers befinden sich in Kurzarbeit. Nachträglich kommt die/der Dienstgeber/in jedoch zu dem Schluss, dass sie/er doch noch eine/n Dienstnehmer/in benötigt. Ist sohin eine Neuanstellung einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers möglich?
Ja, dies ist ebenfalls möglich.
- Kann ein/e Dienstgeber/in mit geringfügig beschäftigten Dienstnehmer/innen Kurzarbeit vereinbaren?
Nein, dies ist nicht möglich. Diese sind von der Möglichkeit, in Kurzarbeit einbezogen zu werden, ausgenommen.