K1 als versorgungskritisches Gesundheitspersonal

Beim Personal niedergelassener Ärztinnen und Ärzte handelt es sich häufig um versorgungskritisches Gesundheitspersonal. Sollte daher in einer Ordination jemand als Kontakt 1-Kontaktperson eingestuft werden, hat der ordinationsführende Arzt/die ordinationsführende Ärztin der zuständigen Gesundheitsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) bekanntzugeben, dass es sich bei der betroffenen Person explizit um versorgungskritisches Personal handelt. Wird nämlich versorgungskritisches Gesundheitspersonal aufgrund eines Kontakts mit einem SARS-CoV-2-Infizierten als so genannte Kontakt 1-Kontaktperson klassifiziert, kann die Gesundheitsbehörde diesen Personen das Weiterarbeiten in einer Ordination unter Festlegung von Auflagen gestatten.

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