Das Gesundheitsministerium hat bestätigt, dass die aktuelle Rechtslage keine Befristung des Kostenersatzes für die Implementierung des e-Impfpasses vorsieht. Die ursprünglich kommunizierte Befristung mit 30.9.2021 ist daher nicht gültig.
Das Gesundheitsministerium hat bestätigt, dass die aktuelle Rechtslage keine Befristung des Kostenersatzes für die Implementierung des e-Impfpasses vorsieht. Die ursprünglich kommunizierte Befristung mit 30.9.2021 ist daher nicht gültig.