Für die Zeit der ausgerufenen Pandemie wird die Bewilligungspflicht für Heilmittel für den Monatsbedarf an Medikamenten aus der grünen Box und für Medikamente aus der gelben Box ausgesetzt. Dabei ist zu beachten, dass eine Neuverordnung und Weiterverordnungen aus der gelben Box nur für einen Monat ohne Bewilligung möglich sind.
Der Entfall der Bewilligung bezieht sich sowohl auf RE1 als auch auf RE2 Präparate, also neben den Medikamenten aus der grünen Box auch auf die gesamte gelbe Box. Die gleiche Regelung gilt auch für Wahlärzte und Wahlärztinnen.