Klarstellungen zur ABS-Verwendung

Von Seiten der BKNÄ werden derzeit Gespräche geführt, um eine weitgehende Abschaffung von ABS zu erreichen.

  • Entsprechend der geltenden Regelung müssen Medikamente, die im Erstattungskodex mit RE1 gekennzeichnet sind, vor Abgabe des Rezeptes jeweils zur Bewilligung geschickt werden.
  • Innerhalb der Geschäftszeiten der Sozialversicherungen muss das Rezept in 30 Minuten beantwortet werden; anderenfalls gilt dieses als bewilligt.
  • Sobald die Bewilligung in der Ordination eingelangt ist kann das Rezept ohne jeden weiteren Vermerk abgegeben bzw. in das eRezept gestellt werden.
  • Manche Apotheken verlangen, dass die Bewilligung beigefügt werden muss, ja manchmal sogar, dass Diagnosen vermerkt werden müssen. Dies ist in keiner Weise gedeckt. Die Apotheken haben Medikamente abzugeben, ein weiterer Hinweis oder gar Diagnosen sind unzulässig. Teilweise würde dies der ärztlichen Schweigepflicht widersprechen.
  • Für das richtige Ausstellen eines Rezeptes, auch für die Einholung einer Bewilligung ist der Arzt bzw. die Ärztin einzig und allein verantwortlich.
  • Die Apotheke hat ohne Wenn und Aber das Medikament abzugeben.

Von Seiten der BKNÄ werden derzeit Gespräche  geführt, um eine weitgehende Abschaffung von ABS zu erreichen.

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