Kurzarbeit: Änderung bzw. Beendigung

Im Falle einer
1) Änderung der ursprünglich bekanntgegebenen Kurzarbeitszeit sowie
2) der vorzeitigen Beendigung der Kurzarbeit
muss keine gesonderte Meldung an das AMS erfolgen, sofern die beantragte Fördersumme dadurch geringer wird. Es reicht, diese Änderungen im Rahmen der Teilabrechnungen bekanntzugeben.

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