Lockdown für Ungeimpfte – Auswirkungen auf Ärztinnen und Ärzte

5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung gültig ab 15.11.2021

Am 14.11.2021 wurde die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung kundgemacht. Diese tritt mit 15.11.2021 in Kraft und sieht den bereits angekündigten Lockdown für Ungeimpfte vor:

Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und über keinen 2G-Nachweis verfügen, dürfen den privaten Wohnbereich nur zu bestimmten Zwecken verlassen. Zu diesen Zwecken zählen insbesondere:

  • Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen,
  • Berufliche Zwecke, sofern diese erforderlich sind,
  • Deckung notwendige Grundbedürfnisse des täglichen Lebens


Änderungen haben sich auch bei der Definition des 2G-Nachweises ergeben. Als 2G-Nachweis gilt:

  • Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
  • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
  • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf,
  • weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf
  • Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder
  • Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.


Sowohl in Krankenanstalten als auch Ordinationen gilt für Betreiber/Innen und Mitarbeiter/Innen ab 15.11.2021 folgende Verpflichtung:

Es muss entweder

  • ein 2G-Nachweis vorgewiesen und ein MNS getragen werden oder
  • ein PCR-Testergebnis, dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen und eine FFP2-Maske getragen werden.

Die Verordnung gilt vorerst bis inklusive 23. November 2021

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