Aufgrund der geplanten teilweisen Wiedereinführung einer FFP2-Maskenpflicht dürfen wir informieren, dass es sich bei so genannten „Maskenbefreiungsattesten“ um ärztliche Gutachten handelt. § 2 Abs. 3 ÄrzteG bestimmt, dass „jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt ist, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten“. Damit wird klargestellt, dass die Erstellung von Gutachten Teil der ärztlichen Berufsbefugnis ist.
§ 55 ÄrzteG lautet: „Ein Arzt darf ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen.“ Die Ausstellung eines Maskenbefreiungsattests unter Missachtung dieser Grundsätze kann disziplinar-, straf- und zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen.