Maskenbefreiungsatteste: rechtliche Beurteilung

Ende August hat sich das Landesverwaltungsgericht NÖ mit der Anerkennung zweifelhafter Atteste auseinandergesetzt.

Die aktuelle COVID-19-Maßnahmenverordnung sieht vor, dass die gesundheitlichen Gründe für eine Maskenbefreiung (vom Betroffenen) durch eine ärztliche Bestätigung („Maskenbefreiungsattest“) glaubhaft zu machen sind. Ende August hat sich das Landesverwaltungsgericht NÖ mit der Anerkennung zweifelhafter Atteste auseinandergesetzt (LVwG-S-1962/001-2021). In Bezug auf die von einem Arzt wiederholt und gleichförmig ausgestellten Maskenbefreiungsatteste hat das Gericht in seiner rechtlichen Beurteilung festgehalten:

„Das im gegenständlichen Fall der Beschwerde angeschlossene Attest des Herrn B, welches den gleichen allgemein gehaltenen Text wie alle anderen von ihm diesbezüglich ausgestellten Atteste aufweist und der Bezug dieses Attestes zur Beschwerdeführerin nur in der angegebenen Adresse hergestellt wird, kann deshalb nicht als ärztliches Attest zur Befreiung einer Tragevorrichtung für den Mund- und Nasenbereich anerkannt werden, weil dieses nicht im Sinne des § 55 Ärztegesetzes ausgestellt worden ist, da bei der Beschwerdeführerin von diesem Arzt vor der Attestausstellung keine gewissenhafte ärztliche Untersuchung vorgenommen und dieses Attest vielmehr über das Internet bestellt worden ist. Der Umstand, dass in anderen Verfahren andere Rechtsansichten vertreten wurden, kann an dieser Beurteilung nichts ändern.“

Die Korrektheit der Angaben eines ärztlichen Maskenbefreiungsattests, selbst wenn dieses von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt stammt, ist daher widerleglich. Gleiches muss aus Sicht der NÖ Ärztekammer auch für die Maskenbefreiungsatteste gemäß COVID-19-Schulverordnung gelten: Sofern begründete Zweifel gegen die Korrektheit eines vorgelegten Befreiungsattestes bestehen, muss dieses von der Schulleitung nicht anstandslos akzeptiert werden. In solchen Situationen wäre es zur Abklärung des Vorliegens eines Befreiungsgrundes denkbar, eine Untersuchung beim Schularzt oder bei einem niedergelassenen Arzt der Umgebung einzufordern.

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