Ab 1.6.2022 kommt es aufgrund der aktuellen Novelle zur 2. COVID-19 Basismaßnahmenverordnung zu einem weitgehenden Entfall der Maskenpflicht. Für Ordinationen und Krankenanstalten bleibt die Maskenpflicht jedoch aufrecht.
Die neuen Regeln:
1. Regeln für Ordinationen
Für Ordinationsinhaber:innen, Ordinationsmitarbeiter:innen, externe Dienstleister:innen, Patient:innen sowie Begleitpersonen gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht. Die Erbringung eines 3 G-Nachweises ist für die genannten Personen in der Verordnung nicht vorgesehen.
Jede Ordination muss eine:n COVID-19-Beauftragte:n bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen.
2. Visiten in Alten- und Pflegeheimen
Für Visiten in Alten- und Pflegeheimen ist ein Nachweis gemäß Punkt IV. (siehe unten) zu erbringen sowie eine FFP2-Maske zu tragen.
3. Krankenanstalten
Mitarbeiter:innen und externe Dienstleister:innen haben einen Nachweis (siehe unten) zu erbringen sowie eine FFP2-Maske zu tragen. Dies gilt grundsätzlich auch für Besucher:innen und Begleitpersonen. Die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises (siehe unten) gilt nicht für die Begleitung bei Entbindungen, die Begleitung oder den Besuch minderjähriger Patient:innen sowie den Besuch im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung. Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske bleibt jedoch bestehen.
Ausnahmen von der Maskenpflicht:
- Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr haben keinen Mund-Nasen-Schutz und keine FFP2-Maske zu tragen.
- Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen anstatt einer FFP2-Maske auch einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen.
- Ebenso dürfen Schwangere anstatt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen.
- Kann einer Person das Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden, darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden (einfacher Mund-Nasen-Schutz). Sofern der Person auch dies nicht zumutbar ist, darf eine sonstige nicht enganliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig (von den Ohren bis deutlich unter das Kinn) abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (z.B. ein Face-Shield) getragen werden. Sofern auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eines Mund-Nasen-Schutzes oder eines Face-Shields nicht zugemutet werden kann, sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft sind durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen (von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte:n Ärztin:Arzt). Bei Ausstellung von „Maskenbefreiungsattesten“ ist die Prüfung der abgestuften Zumutbarkeit zum Tragen einer FFP2-Maske, eines Mund-Nasen-Schutzes, eines Face-Shields oder die gänzliche Unzumutbarkeit des Tragens einer Schutzvorrichtung festzuhalten.
Zulässige Nachweise
1. Impfnachweis
- a. Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage (bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: 210 Tage) zurückliegen darf
- b. Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf
- c. Impfung, sofern vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf
- d. Weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf
2. Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde (PCR-Test)
3. Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde
4. PCR-Test: Nachweis einer befugten Stelle (zB Arzt/Ärztin, Teststraße, Apotheke, Niederösterreich gurgelt) über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf
5. Antigentest
- a. Nachweis einer befugten Stelle (zB Arzt/Ärztin, Teststraße, Apotheke) über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
- b. Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
Links: