Maskenpflicht bleibt in Ordinationen und Krankenhäusern

Ab 1.6.2022 gilt die 1. Novelle zur 2. COVID-19 Basismaßnahmenverordnung

Ab 1.6.2022 kommt es aufgrund der aktuellen Novelle zur 2. COVID-19 Basismaßnahmenverordnung zu einem weitgehenden Entfall der Maskenpflicht. Für Ordinationen und Krankenanstalten bleibt die Maskenpflicht jedoch aufrecht.

Die neuen Regeln:

1.   Regeln für Ordinationen

Für Ordinationsinhaber:innen, Ordinationsmitarbeiter:innen, externe Dienstleister:innen, Patient:innen sowie Begleitpersonen gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht. Die Erbringung eines 3 G-Nachweises ist für die genannten Personen in der Verordnung nicht vorgesehen.

Jede Ordination muss eine:n COVID-19-Beauftragte:n bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen.

2.   Visiten in Alten- und Pflegeheimen

Für Visiten in Alten- und Pflegeheimen ist ein Nachweis gemäß Punkt IV. (siehe unten) zu erbringen sowie eine FFP2-Maske zu tragen.

3.   Krankenanstalten

Mitarbeiter:innen und externe Dienstleister:innen haben einen Nachweis (siehe unten) zu erbringen sowie eine FFP2-Maske zu tragen. Dies gilt grundsätzlich auch für Besucher:innen und Begleitpersonen. Die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises (siehe unten) gilt nicht für die Begleitung bei Entbindungen, die Begleitung oder den Besuch minderjähriger Patient:innen sowie den Besuch im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung. Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske bleibt jedoch bestehen.

Ausnahmen von der Maskenpflicht:

  • Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr haben keinen Mund-Nasen-Schutz und keine FFP2-Maske zu tragen.
  • Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen anstatt einer FFP2-Maske auch einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen.
  • Ebenso dürfen Schwangere anstatt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen.
  • Kann einer Person das Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden, darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden (einfacher Mund-Nasen-Schutz). Sofern der Person auch dies nicht zumutbar ist, darf eine sonstige nicht enganliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig (von den Ohren bis deutlich unter das Kinn) abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (z.B. ein Face-Shield) getragen werden. Sofern auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.

Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eines Mund-Nasen-Schutzes oder eines Face-Shields nicht zugemutet werden kann, sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft sind durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen (von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte:n Ärztin:Arzt). Bei Ausstellung von „Maskenbefreiungsattesten“ ist die Prüfung der abgestuften Zumutbarkeit zum Tragen einer FFP2-Maske, eines Mund-Nasen-Schutzes, eines Face-Shields oder die gänzliche Unzumutbarkeit des Tragens einer Schutzvorrichtung festzuhalten.

Zulässige Nachweise

1.  Impfnachweis

  • a. Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage (bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: 210 Tage) zurückliegen darf
  • b. Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf
  • c. Impfung, sofern vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf
  • d. Weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf

2.  Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde (PCR-Test)

3.  Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde

4.  PCR-Test: Nachweis einer befugten Stelle (zB Arzt/Ärztin, Teststraße, Apotheke, Niederösterreich gurgelt) über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf

5.  Antigentest

  • a. Nachweis einer befugten Stelle (zB Arzt/Ärztin, Teststraße, Apotheke) über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
  • b. Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.

Links:

 

Plakate für die Ordination

Plakat Maskenpflicht - Hochformat (pdf) 123 KB
In dieser Ordination gilt FFP2-Maskenpflicht
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