Nach Rücksprache mit der Personalabteilung LAD2-B des Dienstgebers „NÖ Landesgesundheitsagentur“ werden nachstehende Informationen übermittelt. Es handelt sich hierbei um den derzeitigen Stand und natürlich sind Anpassungen bzw. Änderungen nicht auszuschließen:
1. Für Ärztinnen und Ärzte in den NÖ Landeskliniken und NÖ Pflege-/Betreuungszentren wird es keine Anordnung des Dienstgebers zum einseitigen Verbrauch von Erholungsurlaub gegen den Willen der Bediensteten geben.
2. COVID-19-Risikogruppe:
Grundsätzlich haben jene Personen, die zur COVID-19-Risikogruppe zählen und in Bereichen der kritischen Infrastruktur beschäftigt sind, keinen Anspruch auf Dienstfreistellung (Art 45 und Art 46 3. COVID-19-Gesetz). Zur systemkritischen Infrastruktur zählt jedenfalls eine gesicherte Versorgung mit Sozial-, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen.
Die konkrete Zuordnung, ob eine Person zur COVID-19-Risikogruppe zählt oder nicht, erfolgt durch den Krankenversicherungsträger, der die betroffene Person über die Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe schriftlich informiert. Der den Betroffenen behandelnde Arzt hat infolge dieser allgemeinen Information des Krankenversicherungsträgers dessen individuelle Risikosituation zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest über die Zuordnung des Betroffenen zur COVID-19-Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Attest; darf keine Diagnose enthalten). Zum Nachweis der Zugehörigkeit zur Risikogruppe ist der Personalstelle das COVID-19-Attest vorzulegen.
Auf Basis dieses Attestes erfolgt jedoch im Bereich kritischer Infrastruktur keine Freistellung. Der Dienstgeber ist verpflichtet, das Infektionsrisiko für attestierte Angehörige der COVID-19-Risikogruppe so weit wie nur möglich zu senken und entsprechende Schutzmaßnahmen zu veranlassen.
3. Schutzmaßnahmen für Mitglieder der COVID-19 Risikogruppe in den NÖ Kliniken und PBZ/PFZ sind:
Mitglieder der COVID-19 Risikogruppe sind nicht einzusetzen
- bei COVID-Erkrankten
- COVID-Verdachtsfällen
- in Bereichen mit hohem Patientendurchsatz, das sind jedenfalls Ambulanzen, Einheiten der Triagierung
Mitglieder der COVID-19 Risikogruppe sind bevorzugt einzusetzen:
- in PBZ/PFZ
- Bereichen mit wenig Patientendurchsatz
- Verwaltung
4. Vergleichbare Regelung zum AVRAG in Bezug auf eine 3-wöchige Sonderbetreuungszeit beim Land NÖ
- Kann der Bedienstete zur Betreuung seiner Kinder von der Arbeit fernbleiben, wenn der Kindergarten oder die Schule aufgrund behördlicher Maßnahmen gesperrt wird?
Die Bediensteten der Landeskliniken und NÖ Pflege-/Betreuungszentren zählen zu den Systemerhaltern (systemkritische Berufsgruppen) im Gesundheitsbereich. Aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation ist eine Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs sicherzustellen:
Es gibt sowohl in Unterstufen als auch Volksschulen und Kindergärten trotz Schließung der Einrichtungen Betreuungsmöglichkeiten für Kinder. Nur im Ausnahmefall der gänzlichen Schließung der Betreuungseinrichtung und wenn die Tätigkeit eine Homeoffice-Lösung nicht zulässt und es absolut keine andere Möglichkeit der Kinderbetreuung gibt, ist eine Pflegefreistellung im gesetzlichen Ausmaß denkbar. - Kann der Bedienstete zur Betreuung eines pflegebedürftigen behinderten Kindes von der Arbeit fernbleiben, wenn die Betreuungseinrichtung geschlossen wurde?
Wurde die Betreuungseinrichtung eines pflegebedürftigen behinderten Kindes gänzlich geschlossen und besteht absolut keine andere Möglichkeit der Kinderbetreuung, liegt ein Fall der notwendigen Pflege eines behinderten Kindes vor. Es wird eine Pflegefreistellung im gesetzlichen Ausmaß gewährt. Sollte eine Betreuung über diesen Zeitraum hinaus nötig sein, besteht in diesem Ausnahmefall die Möglichkeit der Gewährung eines sonstigen Sonderurlaubs, der mit dem Dienstplankürzel „SS“ zu verzeichnen ist.