Wie in der letzten eline berichtet, wurde kürzlich die 3. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung des BMSGPK kundgemacht. Folgende aktuelle Schutzmaßnahmen für Ordinationen in der COVID-19-Pandemie sind daraus abzuleiten:
- Seit 10.3.2021 müssen etwaige Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten in Ordinationen ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorlegen. Festzuhalten ist, dass Antigentests diesbezüglich eine Gültigkeitsdauer von 48 Stunden und PCR-Tests eine von 72 Stunden haben.
- Die Nachweispflicht gilt nicht für Patientinnen und Patienten.
- Eine Ausnahmeregelung von der Nachweispflicht besteht für Begleitpersonen von minderjährigen Kindern und bei unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben.
Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV- 2 sind gleichgestellt:
- Eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion.
- Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von drei Monaten. Link: Schreiben ÖÄK - 4. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung – Neutralisierende Antikörper (pdf)
- Ein Genesungsnachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde.