Pflegegeldbegutachtung bei Hausbesuchen ab 25.5.2020

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) teilt mit, dass ab 25.5.2020 wieder Begutachtungen zur Feststellung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) im Rahmen von Hausbesuchen durchgeführt werden. Gegebenenfalls werden Sie daher demnächst entsprechende Begutachtungsaufträge erhalten.

Folgende Vorgehensweisen sind im Rahmen der Pflegegeldbegutachtung jedenfalls strikt einzuhalten:

1. Kurzfristige telefonische Vereinbarung des Hausbesuches:

Unabhängig von einer schriftlichen Verständigung hinsichtlich des vorgesehenen Untersuchungstermins ist der Hausbesuch von Ihnen telefonisch mit dem Antragsteller / Angehörigen / Pflegediensten zu vereinbaren.
Der Hausbesuch hat innerhalb von 48 Stunden nach der telefonischen Terminvereinbarung oder erneuter telefonischer Kontaktaufnahme zu erfolgen.

2. Telefonische Befragung:

Symptome

Im Rahmen der telefonischen Terminvereinbarung sind die Antragsteller/Angehörigen/Pflegedienste von Ihnen zu befragen, ob die Antragsteller Symptome einer COVID-19-Infektion aufweisen wie:

  • Hohes Fieber
  • Husten
  • Halsschmerzen
  • Bisher nicht bekannte Atembeschwerden
  • Störungen des Geruchs- und Geschmacksinns

bzw. sind Angaben zum Vorliegen einer COVID-19-Infektion im häuslichen/pflegerischen Umfeld abzufragen:

  • Haben Sie in den letzten 2 Wochen die Nummer 1450 gewählt, wenn Ja, warum
  • Bestehende Quarantäne
  • Positiv getesteter Angehöriger in der Wohnung
  • Durchgemachte COVID-19-Infektion

Diese Fragestellungen schließen Personen im familiären / nachbarschaftlichen / pflegerischen Umfeld mit ein.

Bei positiver Antwort bezüglich vorliegender Krankheitssymptome darf kein Hausbesuch durchgeführt werden - eine neuerliche Kontaktaufnahme zur Terminvereinbarung hat frühestens nach 2 - 3 Wochen zu erfolgen. Sollte auch dann kein Hausbesuch durchgeführt werden können, hat die Stornierung des Begutachtungsauftrages mit Rücksendung an die PVA mit Hinweis "COVID-19" zu erfolgen.

Schutzmasken

Im Rahmen der telefonischen Terminvereinbarung werden Sie ersucht darauf hinzuweisen, dass alle im Rahmen des Hausbesuches anwesenden Personen eine Schutzmaske (MNS-Maske) zu tragen haben, um das Infektionsrisiko entsprechend zu minimieren. Dabei soll darauf hingewiesen werden, dass nach Möglichkeit nur eine weitere Person neben dem Antragsteller im Untersuchungsraum anwesend sein soll.

3. Schutzmaßnahmen:

  • Verpflichtendes Tragen von MNS-Masken aller im Rahmen des Hausbesuches anwesenden Personen.
    Falls ein Antragsteller keine MNS-Maske zur Verfügung hat bzw. ein Tragen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein sollte, liegt es in der Entscheidung des Untersuchers die Begutachtung vorzunehmen.
  • Verpflichtendes Tragen von Einmalhandschuhen seitens des Untersuchers mit Wechsel nach jeder abgeschlossenen Untersuchung
  • Desinfektion von Untersuchungsgeräten (Stethoskop, Reflexhammer)
  • Einhalten der Abstandsregelung von 2 Metern zu Angehörigen/Pflegediensten/anderen anwesenden Personen

Durchführung des Hausbesuches sowie der Untersuchung des Antragstellers NUR unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen. Bei Auftreten unvorhergesehener Schwierigkeiten (wie z.B. distanzloses Verhalten, unkontrollierte Haustiere, unerwartete Anwesenheit offensichtlich an COVID-19 erkrankter Personen im häuslichen Umfeld, Weigerung des Tragens von MNS-Masken) ist der Hausbesuch abzubrechen und als vergeblicher Hausbesuch zu erledigen.

4. Bereitstellung von medizinischem Mund-Nasenschutz (MNS-Masken) und Einmalhandschuhen:

Medizinischer Mund-Nasenschutz (MNS-Masken) und Einmalhandschuhe werden Ihnen seitens der Landesstellen der PVA jeweils in der Größenordnung eines Monatskontingentes - 1 Maske pro 4 Begutachtungsaufträge sowie 1 Paar Einmalhandschuhe pro Begutachtungsauftrag - kostenlos zur Verfügung gestellt und postalisch übermittelt.

Eine allfällige Gerätedesinfektion ist in Eigenverantwortung durchzuführen.

Durch konsequentes Einhalten der oben dargelegten Vorkehrungen kann von einem bestmöglichen Schutz aller Beteiligten vor einer SARS-CoV-2-Infektion und deren Übertragung ausgegangen werden.
Auch wenn die Vorgehensweise der Punkte 1 bis 4 noch lange nicht den "Regelbetrieb" abbildet, so ist im Hinblick auf die weiterhin bestehende COVID-19-Pandemie die strikte Einhaltung dieser Präventionsmaßnahmen bis auf Weiteres unerlässlich für die Gesundheit von uns allen.

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