Der Wegfall der kassenrechtlichen Bewilligungspflicht sowohl für RE1- als auch RE2-Präparate bezieht sich auch auf Suchtgifte. Dazu hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mitgeteilt, dass für die Dauer der Coronakrise für Verschreibungen von suchtmittelhaltigen Arzneimitteln für Schmerzpatientinnen und Schmerzpatienten Folgendes gilt:
- Der Patient meldet sich telefonisch in der Arztordination. Der Arzt prüft, ob eine telemedizinische Behandlung vertretbar ist.
- Der Arzt stellt eine Suchtgiftverschreibung für eine Schmerzbehandlung aus und klebt die SG-Vignette auf die Verschreibung.
- Der Arzt fragt den Patienten, in welche Apotheke er die Suchtgiftverschreibung übermitteln soll.
- Der Arzt übermittelt die Suchtgiftverschreibung per Fax an die vom Patienten bekannt gegebene Apotheke.
- Das Original der Suchtgiftverschreibung verbleibt beim behandelnden Arzt.
- Der Patient bzw. eine andere Person kommt in die Apotheke und erhält nach Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer und des Patientennamen das verordnete Präparat.
Zu beachten ist allerdings, dass Suchtgiftverschreibungen derzeit nicht über die e-Medikation abgewickelt werden können!