Auf Basis einer Verordnung des BMSGPK dürfen OP-Masken in Österreich auch ohne CE Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, wenn der für das Inverkehrbringen Verantwortliche bestätigt, dass ein Sicherheits- und Leistungsniveau erreicht wird, das die Funktions- und Einsatztauglichkeit für den geplanten Zweck gewährleistet. Die Wiederaufbereitung von OP-Masken, die vom Hersteller zur Einmalverwendung vorgesehen sind, ist zulässig, wenn die Einsatztauglichkeit für den geplanten Zweck gewährleistet ist und die angewandten Aufbereitungsverfahren validiert wurden.