Telemedizin/telefonische Krankenbehandlung

Für die Abrechnung von Telemedizin und telefonischer Krankenbehandlung sind grundsätzlich alle Gesprächspositionen verrechenbar.

  • Allgemeinmedizin: Die Verrechnungsbeschränkung von Position 12 zu Position 9 ist aufgehoben. Alle abgerechneten Positionen 12 werden im 1. und 2. Quartal (allenfalls länger) 2020 abgerechnet.
  • Alle Fächer: Position 9 ist auch bei telefonischen Kontakten durch die Ordinationsassistenz verfügbar.
  • Alle Fächer: Für das ärztliche Gespräch Position 19 wird das Limit für die Dauer der Pandemiemaßnahmen aufgehoben.
  • Fachärzte: Die Verrechnung des Befundberichtes ist bei telefonischer, telemedizinischer Leistung möglich. 
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