Mit 30. Juni 2022 ist die Regelung über die erleichterten Vorgaben bei der Übermittlung von Gesundheitsdaten, ausgenommen Suchtgiftrezepte, ausgelaufen. Das BMSGPK wurde daraufhin von der ÖÄK um Stellungnahme zur weiteren Vorgangsweise gebeten. Diese ist nun eingelangt und enthält einen klaren Hinweis darauf, dass eine Übermittlung von Gesundheitsdaten per Fax grundsätzlich nicht den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung hinsichtlich Vertraulichkeit und Integrität entspricht. Eine Übermittlung per Fax ist aber ausnahmsweise doch möglich, wenn die im Gesetz vorgesehenen weiteren Voraussetzungen allesamt vorliegen (Details zu den Voraussetzungen gibt es im PDF) und der gesetzlich geforderte Nachweis bzw. die Prüfung von Identität, Rollen oder Integrität insbesondere mangels vorhandener technischer Infrastruktur nicht zumutbar ist.
Übermittlung von Rezepten per Fax in Ausnahmefällen möglich
Änderungen Gesundheitstelematikgesetz 2012 - Problemstellungen (pdf)
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BMSGPK vom 8. September 2022
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