Mit der Novelle werden das Unterbringungsgesetz neu gegliedert sowie Rechtsgrundlagen für eine verbesserte Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den verschiedenen Stellen, die mit psychisch kranken Personen mit Selbst- und Fremdgefährdungspotenzial zu tun haben, geschaffen. Zudem wurden besondere Bestimmungen für die Unterbringung Minderjähriger eingefügt. Eine weitere Neuerung stellt die Ermächtigung der Landeshauptleute dar, zur Einweisung berechtigte Ärzt:innen vorzusehen (,,Ärztepool"). Diese sind neben Polizeiärzt:innen und im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Ärzt:innen ermächtigt, das Vorliegen der Voraussetzung einer Unterbringung festzustellen. Die Änderungen der genannten Gesetze treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.