Eine Schutzmaske darf gemäß ÖNORM EN 149 als FFP2 bezeichnet werden, wenn sie ein umfangreiches und langwieriges Verfahren nach EU-Recht durchlaufen hat. Im Frühjahr 2020 hat das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch einen entsprechenden Erlass ein verkürztes Bewertungsverfahren für "Corona-Virus Pandemie Atemschutzmasken (CPA)" ermöglicht, bei dem Masken nicht das komplette Prüfverfahren der ÖNORM EN 149 durchlaufen müssen. Die zu erreichenden Prüfwerte orientieren sich dabei an der ÖNORM EN 149, konkret am Standard FFP2. CPA-Masken sind ausschließlich für medizinische Fachkräfte und nur für die Dauer der Pandemie zugelassen.