Comeback-Bonus
Bisher lag der Mindestförderbetrag (mit Ausnahme der zuvor angeführten Fälle) bei EUR 500,- pro Betrachtungszeitraum. Künftig wird bei grundsätzlich gegebenem Förderanspruch durch den zusätzlichen Comeback-Bonus von EUR 500,- kein Förderbetrag mehr unter EUR 1.000,- pro Betrachtungszeitraum liegen können. Dieser Comeback-Bonus wird unabhängig von einer Abgeltung des Entgangs des Nettoeinkommens gewährt. Auf den Comeback-Bonus wird eine Förderung aus der Auszahlungsphase 1 oder eine Förderung aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds nicht angerechnet. Der Comeback-Bonus wird an alle Förderwerber, deren Förderungen in der Phase 2 bereits abgerechnet wurden, automatisiert nachbezahlt.
Ausdehnung der förderbaren Monate von drei auf sechs
Bisher konnten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten (16.3. - 15.6.) jene drei Monate mit den höchsten Einnahmenausfällen ausgewählt und gefördert werden. Die Anzahl der förderbaren Monate wird nun von drei auf sechs erhöht und der Betrachtungszeitraum von sechs auf neun Monate (16.3. - 15.12.) verlängert.
Link: news.wko.at