Vorzeitige Beendigung der Kurzarbeit

Mit unserer 30. Sondereline COVID-19 vom 15. April 2020 wurden Empfehlungen im Falle eines Hochfahrens von Ordinationen an Sie übermittelt. In diesem Zusammenhang  kann natürlich auch die vorzeitige Beendigung von Kurzarbeit relevant sein. Diesbezüglich regelt Abschnitt II. GELTUNGSBEGINN UND –ENDE der Sozialpartnervereinbarung, dass die Dienstgeberin/der Dienstgeber die Kurzarbeit früher beenden kann.

Jedoch sind die Sozialpartner dieser Vereinbarung (Ärztekammer für NÖ unter kua(at)arztnoe.at und gpa-djp unter kurzarbeit(at)gpa-djp.at) sowie das Arbeitsmarktservice (ams.niederoesterreich(at)ams.at) unverzüglich schriftlich zu informieren. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das in der Sozialpartnervereinbarung angegebene (reduzierte) Ausmaß der Arbeitszeit zu ändern. Dies erfordert einerseits die Zustimmung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters sowie andererseits die Bekanntgabe der Änderung an die Sozialpartner und das AMS spätestens fünf Arbeitstage vor der Änderung.

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