e-Medikation
Seit März 2018 wird die e-Medikation schrittweise bei Kassenordinationen und Apotheken eingeführt. Auch in Niederösterreich ist die e-Medikation seit Mitte 2019 eingeführt. Basis für die Umsetzung ist die ELGA-Verordnungsnovelle 2017, BGBl. II Nr. 380/2017 vom Dezember 2017.
Diese verpflichtet Vertragsärztinnen und -ärzte, Vertrags-Gruppenpraxen, Apotheken und Ambulatorien zur Speicherung von Medikationsdaten. Ausnahmen gibt es für Vertragsärztinnen und -ärzte, Vertrags-Gruppenpraxen einzelner Sonderfächer sowie für Vertragsärztinnen und -ärzte ab dem vollendeten 60. Lebensjahr.
Informationen dazu finden Sie in der Verordnung bzw. unter www.chipkarte.at.
Viele Spitäler und eine Reihe von Pflegeeinrichtungen haben ELGA bereits in Verwendung, hier finden Sie eine Übersicht.
Bei Fragen zu ELGA und im Falle von technischen Problemen wenden Sie sich bitte an die ELGA-Serviceline telefonisch unter +43 50124 4422 (Montag bis Freitag von 6:00 – 20:00 Uhr und Samstag von 6:00 – 13:00 Uhr) oder per Mail unter support(at)elga-serviceline.at.
Förderung e-Mediaktion
Im Zuge der Inbetriebnahme der e-Medikation kann für die Integration der ELGA-Funktionalitäten in die Arztsoftware eine Förderung beantragt werden, die man automatisiert mit der Installierung der Software beantragen kann. Informationen dazu finden Sie in der Förderrichtlinie.
Situatives Opt-Out bei der e-Medikation
Aufgrund der einschlägigen rechtlichen Vorgaben und einer dazu ergangenenStellungnahme des zuständigen Ministeriums besteht im Zusammenhang mit der e-Medikation eine anlassbezogene Aufklärungspflicht niedergelassener Ärztinnen und Ärzte jedenfalls dann, wenn Medikationsdaten im Zusammenhang mit HIV-Infektionen, psychischen Erkrankungen, genetische Analysen oder Schwangerschaftsabbrüchen anfallen, sofern es sich dabei um die „Hauptdiagnose" handelt. Die „Hauptdiagnose" stellt den Hauptanlass für die Behandlung und Untersuchung des Patienten/der Patientin durch den jeweiligen Arzt/die jeweilige Ärztin dar. In diesen Fällen muss die Patientin/der Patient über die Möglichkeit eines „situativen Opt-Out" gesondert informiert werden. Ein Aushang ist nicht ausreichend. Ein Opt-Out führt dazu, dass die vom Patienten/von der Patientin definierten Medikationsdaten nicht in ELGA gespeichert werden. Die Information über die Möglichkeit des Opt-Outs in den genannten Fällen ist erstmalig zu geben, bevor Daten in der e-Medikation gespeichert werden.
Die Patientin/der Patient ist zu Beginn jedes Behandlungsfalles über das Recht zum situativen Opt-Out zu informieren. Unter Behandlungsfall versteht man in diesem Zusammenhang die gesamte Dauer eines Krankheitsfalles. Ein Behandlungsfall ist also kein Zeitpunkt, sondern ein (potentiell längerer) Zeitraum. Beispielsweise hat die Information bei einer fortgesetzten Behandlung von chronisch erkrankten Personen nicht bei jedem erneuten Ordinationsbesuch oder jeder einzelnen Verschreibung im Zuge der Erkrankung zu erfolgen, sondern nur einmal zu Beginn des Behandlungs- und Betreuungsfalles.
Diese Informationspflicht kann vom Arzt/von der Ärztin an seine Ordinationsmitarbeiter/innen delegiert werden. Die Information kann beispielsweise im Rahmen der Anmeldung erfolgen. Es wird empfohlen, dass die erfolgte Information an den Patienten/die Patientin dokumentiert wird, beispielsweise mit diesem Formular. Doch auch ein Vermerk in der Patientendokumentation ist ausreichend. Zudem es auch in der Dokumentation zu vermerken, wenn sich der Patient/die Patientin für ein Opt-Out entschieden hat.
Auf Bundesebene hat sich die Österreichische Ärztekammer bis zuletzt dafür eingesetzt, die Regelungen über das situative Opt-Out abzuändern und damit den damit verbundenen Aufwand für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte hintanzuhalten. Eine solche Änderung konnte jedoch bis dato leider nicht erreicht werden. Es besteht weiterhin das Bestreben, hier eine praxistaugliche Lösung zu erreichen.