Die gestern kundgemachte 2. COVID-19-Öffnungsverordnung gilt ab 1.7.2021. Leider lässt auch dieses Mal die Verordnung relativ viel Interpretationsspielraum zu, weshalb sich einige Details erst herausstellen werden. Vermutlich wird das Ministerium in den kommenden Tagen auch noch seine Interpretation der Verordnung bekanntgeben.
Laufende Aktualisierungen und Ergänzungen zur Verordnung finden Sie immer hier auf unserer Website.
Derzeit gehen wir davon aus, dass die Verordnung voraussichtlich folgende Auswirkungen auf ärztliche Ordinationen haben wird:
- FFP2-Maskenpflicht besteht nur in Ausnahmefällen, in der Regel ist das Tragen einer „den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung“ (MNS, Stoffmaske,…) ausreichend.
- Patientinnen/Patienten und Begleitpersonen müssen in einer Ordination keinen 3G-Nachweis vorlegen. Es besteht jedoch Maskenpflicht (MNS, Stoffmaske).
- Für das Ordinationspersonal gilt die 3G-Regel, wobei bei Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen ohne gültiges Impf- oder Genesungszertifikat eine Testung lediglich alle sieben Tage zu erfolgen hat. Hier ist jedoch zu beachten, dass Personal, das weder ein gültiges Impf- noch Genesungszertifikat vorlegen kann, dann eine FFP2-Maske zu tragen hat, wenn die Antigen-Testung mehr als 48 Stunden bzw. die PCR-Testung mehr als 72 Stunden zurückliegt (§ 9 Abs 3 letzter Satz iVm § 1 Abs 2 Öffnungsverordnung).
- In allen anderen Fällen reicht für das Ordinationspersonal in geschlossenen Räumen das Tragen einer „einfachen“ Maske (insb. MNS, § 11 Abs 3 iVm § 10 Abs 3 Ziff 2 Öffnungsverordnung).
- Eine gesonderte Regelung für Ordinationsbetreiber/innen ist nicht vorgesehen, sodass die allgemeine Regelung für Betriebsinhaber/innen zur Anwendung kommt: Demnach wären insbesondere geimpfte Ordinationsbetreiber/innen von der Maskentragepflicht entbunden (§ 9 Abs 2 als lex specialis zu § 2 Öffnungsverordnung). Ungeachtet dessen haben die Betreiber/innen (Ordinationsinhaber/innen) durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko in den Ordinationen zu minimieren.
Selbstverständlich hat jede/r Ordinationsbetreiber/in die Möglichkeit, strengere Regelungen als in der Verordnung vorgesehen für die eigene Ordination festzulegen.
Link zur Verordnung: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_278/BGBLA_2021_II_278.html