Folgende Bestimmungen der 4. Novelle der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung treten nicht wie ursprünglich geplant am 28. Februar 2023, sondern erst am 30. April 2023 außer Kraft:
- Beim Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten haben Besucher:innen, Begleitpersonen, Mitarbeiter:innen sowie Betreiber:innen bei unmittelbarem Patientenkontakt in geschlossenen Räumen Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie Trennwände oder Plexiglaswände minimiert werden kann.
- Für Ordinationen und Gruppenpraxen bleiben die bisherigen Bestimmungen zur Maskenpflicht insofern unverändert, als dass diese dezidiert für geschlossene Räume gilt.